Erwachsene

Aufgabe der Abteilung Sucht bei Gefährdungsmeldungen im Rahmen des Erwachsenenschutzes

Die Abteilung Sucht übernimmt Abklärungsaufträge im Rahmen des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes, wenn eine Suchtproblematik im Vordergrund steht. Sie klärt den Sachverhalt. Von Gesetzes wegen hat die Abteilung Sucht im Rahmen dieser Abklärungen die gleichen Befugnisse wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Die Meldungen erfolgen in der Regel durch Privatpersonen, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden oder andere Institutionen. Jede Person kann sich an die Abteilung Sucht wenden, wenn sich ihres Erachtens eine erwachsene Person aufgrund einer Abhängigkeitserkrankung gefährdet und möglicherweise behördliche Hilfe benötigt.

Ergänzend sind Meldungen an die Abteilung Sucht zu richten, wenn eine Hilfe freiwillig erbracht werden kann (vgl. §8 Abs. 2 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz).

Vorgehensweise

  • Die Abteilung Sucht nimmt mit der gemeldeten Person Kontakt auf. Sie bietet als Erstes Hilfe an und informiert über das Beratungs- und Therapieangebot.
  • Wenn die Person das Angebot nicht in Anspruch nimmt oder die Unterstützung zum Schutz der betreffenden Person nicht ausreicht, prüft die Abteilung Sucht andere Massnahmen. Diese betreffen den Erwachsenenschutz. Ein Antrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt bei Bedarf. Es können ambulante oder stationäre Massnahmen zum Tragen kommen: beispielsweise eine  Behandlung bei der Hausärztin oder dem Hausarzt, Psychotherapie oder eine Klinikeinweisung durch fürsorgerische Unterbringung.
  • Eine Einweisung wird in der Regel durch die Ärzte der Sozialmedizin der Medizinischen Dienste verfügt. Die maximale Dauer beträgt 6 Wochen.
  • Es kann sein, dass die Behandlung oder der Betreuungsbedarf länger als 6 Wochen dauert. Dann kann die Abteilung Sucht nach erfolgter Abklärung einen Antrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur langfristigen Unterbringung stellen.
  • Über die Unterbringung entscheidet die Spruchkammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einer mündlichen Verhandlung.
  • Die Abteilung Sucht überwacht den Vollzug von ambulanten und stationären Massnahmen. Sie berichtet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor Ablauf der Behandlungszeit.

Im Vorfeld können Sie sich gerne über die Vorgehensweise telefonisch bei uns informieren.

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