Gefährdungsmeldungen

Die Abteilung Sucht nimmt im Rahmen des Erwachsenenschutzes Gefährdungsmeldungen im Zusammenhang mit substanzgebundenen und/oder verhaltensgebundenen Abhängigkeiten (Verhaltenssüchte) entgegen.
Aufgabe der Abteilung Sucht bei Gefährdungsmeldungen
Die Abteilung Sucht übernimmt als Dienststelle des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt Abklärungsaufträge im Rahmen des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG), wenn eine Suchtproblematik im Vordergrund steht. Sie hat den Auftrag, den Sachverhalt zu klären. Dabei hat die Abteilung Sucht von Gesetzes wegen im Rahmen der Abklärungen die gleichen Befugnisse wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Die Meldungen erfolgen in der Regel durch Privatpersonen, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden oder anderweitige Institutionen. Jede Person kann sich an die Abteilung Sucht wenden, wenn sich ihres Erachtens eine erwachsene Person aufgrund einer Abhängigkeitserkrankung gefährdet und möglicherweise behördliche Hilfe benötigt.
Im Sinne der Subsidiarität sind Meldungen direkt an die Abteilung Sucht zu richten, wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann (vgl. §8 Abs. 2 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz).
Vorgehensweise
- Es erfolgt eine Kontaktaufnahme durch die Abteilung Sucht mit der gemeldeten Person. Zuerst werden immer Hilfestellungen angeboten und über das zur Verfügung stehende Beratungs- und Therapieangebot informiert.
- Werden diese nicht in Anspruch genommen oder reichen diese zum Schutz der betreffenden Person nicht aus, werden erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen geprüft und bei Bedarf bei der KESB beantragt. Dabei können ambulante Massnahmen (z.B. Behandlung beim Hausarzt, Psychotherapie) oder stationäre Massnahmen (Klinikeinweisung durch Fürsorgerische Unterbringung) zum Tragen kommen.
- Eine Einweisung wird in der Regel durch die Ärzte der Sozialmedizin der Medizinischen Dienste für maximal sechs Wochen verfügt.
- Dauert die Behandlung oder der Betreuungsbedarf länger als sechs Wochen kann die Abteilung Sucht nach erfolgter Abklärung einen Antrag bei der KESB zur langfristigen Unterbringung stellen.
- Über die Unterbringung entscheidet die Spruchkammer der KESB in einer mündlichen Verhandlung.
- Die Abteilung Sucht überwacht den Vollzug von ambulanten und stationären Massnahmen und berichtet der KESB vor Ablauf der Behandlungszeit.
Im Vorfeld können Sie sich gerne über die Vorgehensweise telefonisch bei uns informieren.