Gesetz

Cannabisprodukte, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen, sind illegale Droge, die dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen. Besitz, Konsum, Anbau und Handel von Cannabis sind verboten. Seit Oktober 2013 kann der beobachtete Cannabiskonsum von Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft werden und ersetzt damit die bisherige Praxis mit Verzeigungen. Ebenfalls strafbar macht sich, wer unter dem Einfluss von Cannabis ein Verkehrsmittel lenkt.

Geltendes Recht zum Konsum

Nach geltendem Recht ist der Konsum von Cannabis in der Schweiz strafbar. Am 1. Oktober 2013 ist die Änderung im Betäubungsmittelgesetz in Kraft getreten, wonach erwachsene Personen, die beim Cannabiskonsum beobachtet werden, mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft werden können. Damit eine solche Busse ausgestellt werden kann, darf die Person nicht mehr als 10 Gramm Cannabis bei sich tragen und keine zusätzlichen Widerhandlungen begangen haben. Akzeptiert und bezahlt die Person die Ordnungsbusse (vor Ort oder innert 30 Tagen), gibt es weder eine Verzeigung noch ein ordentliches Verfahren.

Jugendliche Cannabiskonsumierende werden dagegen verzeigt, damit die Jugendschutzbestimmungen zum Tragen kommen. Dies beinhaltet beispielsweise die obligatorische Teilnahme an Kursen oder Informationsveranstaltungen.

Cannabisprodukte mit weniger als 1% THC unterstehen in der Schweiz nicht dem Betäubungsmittelgesetz und dürfen deshalb legal bezogen werden. Diese Produkte enthalten meist einen hohen Anteil an Cannabidiol (CBD) und werden z.B. als Lebensmittel, Kosmetika oder Tabakersatzprodukte verkauft. CBD-Cannabis wird als Tabakersatzprodukt eingestuft, unterliegt der Tabaksteuer und muss die gleichen Warnhinweise wie Zigaretten enthalten.

Auch wenn diese Produkte nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, können sie nicht nach Belieben beworben und vertrieben werden. Je nach Produktekategorie kommen bei deren industrieller Verwertung das Lebensmittelgesetz, das Heilmittelgesetz oder das Bundesgesetz über die Produktesicherheit zur Anwendung.

Geltendes Recht im Strassenverkehr

Cannabis kann unter anderem zu einer Beeinträchtigung der Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und der Reaktionsgeschwindigkeit führen, was die Fahrtauglichkeit im Strassenverkehr einschränkt. Deshalb kann der Cannabiskonsum das Unfallrisiko im Strassenverkehr erhöhen.

  • Gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist das Führen von Fahrzeugen unter Cannabiseinfluss verboten.
  • Die Beurteilung der Frage, ab welchem THC-Wert eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit vorliegt, ist schwieriger zu beantworten als zum Beispiel bei Alkohol (0.5 Promille). Auch Cannabis mit geringen THC-Werten kann die Fahrfähigkeit beeinflussen, weshalb die Null-Toleranz gilt.
  • Vorsicht: CBD-Tabakersatzprodukte enthalten geringe Mengen an THC (weniger als 1%). Der Konsum solcher Tabakersatzprodukte kann deshalb dazu führen, dass THC im Blut nachweisbar ist und die Person als fahrunfähig eingestuft wird.

Aktuell gibt es noch keine gesicherten Werte, wie lange THC im Blut nach dem Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Es ist deshalb davon abzuraten, Cannabisprodukte zu konsumieren und danach ein Fahrzeug zu führen.

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