Gesetz

Alkohol verändert bei allen Menschen das Bewusstsein. Für den Umgang mit Alkohol bestehen daher für verschiedene Bereiche wie Herstellung, Verkauf, Bewerbung, Jugendschutz und Strassenverkehr gesetzliche Regelungen.

Im Strassenverkehr können sowohl die unmittelbaren Folgen eines Konsums psychoaktiver Substanzen (z.B. ein Rausch) als auch die Auswirkungen einer Suchterkrankung eine Gefahr darstellen.

Alkohol im Strassenverkehr

Seit dem Jahr 2005 gilt in der Schweiz der gesetzliche Grenzwert 0,5 Promille Blutalkoholgehalt. Für illegale Drogen gilt die Nulltoleranz und das Fahren unter Medikamenteneinfluss ist dann strafbar, wenn das Medikament negative Wirkungen auf die Fahrfähigkeit hat. Auch wer unter dem Einfluss von Alkohol, illegalen Drogen oder Medikamenten motorlose Fahrzeuge wie ein Fahrrad oder ein Fuhrwerk lenkt, kann gebüsst werden.

Schon der Konsum kleiner Mengen Alkohol beeinträchtigt die Fahrfähigkeit. Die 0,5-Promille-Grenze berücksichtigt Ergebnisse aus der Unfallforschung. Ab diesem Wert steigt das Risiko für Verkehrsunfälle deutlich. Aber auch schon bei tieferen Alkoholwerten als 0,5 Promille werden fahrrelevante Fähigkeiten beeinträchtigt.

  • Bereits ab 0.3 Promille sind das Sehen und die Konzentrations-, Reaktions- und Koordinationsfähigkeit eingeschränkt.
  • Die Risikobereitschaft wächst; negative Auswirkungen von Müdigkeit, Stress, Zeitdruck und Ärger werden verstärkt.

Bereits ein Standardglas mit alkoholischem Getränk (etwa 1 dl Rotwein, 3 dl Bier, 2 cl Schnaps) führt zu durchschnittlich 0.2-0.3 Promille Blutalkoholgehalt.

Versicherer können bei fehlbaren Lenkerinnen und Lenkern Kostenbeteiligungen einfordern (Regress) und ab 2014 müssen die Motorfahrzeug-Haftpflicht-versicherungen Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat. Insbesondere bei Unfällen, bei denen Personen zu Schaden kommen, können die finanziellen Forderungen sehr hoch sein.

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