Finanzierung

Die Kosten für eine stationäre / teilstationäre Therapie oder Nachsorge werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse oder von der Abteilung Sucht übernommen. Dabei kommt es darauf an, in welcher therapeutischen Institution die Behandlung erfolgt.

Therapie und Nachsorge finanziert über das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bei ärztlich-klinisch geleiteten Einrichtungen werden die Kosten einer Suchttherapie in der Regel von den Krankenkassen übernommen. In diesem Fall können sich Betroffene direkt selbst, über Ihre Ärztin / Ihren Arzt oder über eine Fachperson in der Klinik anmelden. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Suchtberatungsstellen sind gerne bei der Vermittlung in eine stationäre Therapie behilflich.

Therapie und Nachsorge im nicht KVG-Bereich

Für eine Suchttherapie oder Nachsorge die nicht von der Krankenkasse bezahlt wird, übernimmt bei Sozialhilfe-Bezügerinnen und Bezüger unter bestimmten Voraussetzungen der Kanton die Finanzierung. Dazu muss über eine spezielle Indikationsstelle ein Antrag für die Behandlung erfolgen sowie ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt werden. Die betroffenen Personen müssen sich direkt bei den Indikationsstellen melden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zur Kostenübernahme.

Im Kanton Basel-Stadt sind folgende Stellen zur Indikationsstellung befugt:

Auf Antrag der Indikationsstellen überprüft die Abteilung Sucht eine Therapiekostenübernahme durch den Kanton Basel-Stadt.

Für IV-Bezügerinnen und Bezüger und Personen mit Erwerbseinkommen gelten besondere Regelungen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die oben genannten Indikationsstellen.

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